Amtsermittlungsprinzip
Die Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen besteht in jeder Lage des Verfahrens. Die Aufklärungspflicht in dem Zeitraum vor der mündlichen Verhandlung ist vom Gesetzgeber ausdrücklich in § 106 normiert worden. Innerhalb der mündlichen Verhandlung kann eine Sachaufklärung maßgeblich mittels einer Beweisaufnahme erfolgen, für die § 118 dem Sozialgericht nahezu das gesamte Instrumentarium der ZPO zur Verfügung stellt.
