Ablehnung des medizinischen Sachverständigen
Ergibt sich der Grund zur Ablehnung eines Sachverständigen
aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens,
läuft die Frist für die Ablehnung des Sachverständigen
gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten – auch verlängerten
– Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4
ZPO ab, wenn sich die Partei zur Begründung des Antrags
mit dem Inhalt des Sachverständigengutachtens
auseinander setzen muß.
