Abfindungsvergleich und Schadensregulierung - Fristen

Ein Abfindungsvergleich, in dem eindeutig die Einstellung des Kfz-Haftpflichtversicherers
zum Ausdruck kommt, dass die Schadensregulierung endgültig abgeschlossen ist,
beendet die Hemmung der Verjährung gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG auch für die in
diesem Vergleich vorbehaltenen Ansprüche auf Ersatz erst in der Zukunft möglicher
materieller Schäden, soweit diese von der Anspruchsanmeldung umfasst sind.

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