Arbeitslosenhilfe

Anrechnung des Ehegatteneinkommens - Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Die Berücksichtigung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 60 vH) eines im Beitrittsgebiet wohnenden Ehegatten als Einkommen bei der
Bedürftigkeitsprüfung ohne Abzug des nach § 11 S 1 Nr 2 AlhiV vorgesehenen Freibetrages in Höhe des ab
1.1.1999 im Beitrittsgebiet geltenden unbeschränkten Grundrentenbetrages nach § 31 Abs 1 S 1 BVG ist
rechtswidrig.

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Anrechnung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Arbeitslosenhilfe

§ 11 Nr 4 AlhiV, der die Anrechnungsfreiheit der Verletztenrente auf die Höhe des Betrages begrenzt, der in
der Kriegsopferversorgung bei gleicher MdE als Grundrente gewährt würde, kann nur so verstanden werden, daß
eine Verletztenrente nach einer MdE von weniger als 25 vH bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe
anzurechnen ist.

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